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Informationen zur Verpackungsverordnung PPWR

Ab dem 12. August 2026 ist die europäische Verpackungsverordnung (PPWR) anwendbar. Dadurch ändern sich insbesondere bei Serviceverpackungen die Verantwortlichkeiten für die sogenannte Systembeteiligung, häufig auch als Verpackungslizenzierung bezeichnet. Ergänzend wird in Deutschland das bisherige Verpackungsgesetz durch das neue Verpackungsdurchführungsgesetz (VerpackDG) ersetzt.

Wir informieren Sie vorsorglich, damit Sie rechtzeitig prüfen können, ob für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Nutzen Sie ausschließlich neutrale Serviceverpackungen ohne Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke, die bereits leer ihre endgültige Form haben und die Sie von uns innerhalb Deutschlands beziehen, müssen Sie die Systembeteiligung für diese Artikel grundsätzlich nicht selbst vornehmen.
  • Nutzen Sie Serviceverpackungen mit Ihrem eigenen Namen, Logo oder Ihrer Marke, müssen Sie die Systembeteiligung dieser Artikel ab dem 12.08.2026 grundsätzlich selbst übernehmen.
  • Bei Bestellungen von Serviceverpackungen mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke müssen Kleinstunternehmen uns ihren Status künftig spätestens mit der Bestellung aktiv mitteilen.

Was sind Serviceverpackungen?

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die dafür konzipiert und bestimmt sind, erst an der Verkaufsstelle mit einem Produkt befüllt und anschließend an den Endkunden übergeben zu werden.

Dazu gehören beispielsweise Tragetaschen, Becher, Schalen, Tüten, Einschlagpapiere (Bogenware) oder Pizzakartons.

1. Serviceverpackungen mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke

Bestellen oder verwenden Sie Serviceverpackungen mit Ihrem eigenen Namen, Logo oder Ihrer Marke, sind Sie nach der PPWR grundsätzlich selbst für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings verantwortlich. Zudem sind Sie grundsätzlich als Erzeuger für die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung der Verpackung verantwortlich.

Das bedeutet: Mit der erstmaligen Bereitstellung ab dem 12.08.2026 müssen Sie die Systembeteiligung beziehungsweise Lizenzierung dieser Artikel selbst sicherstellen.

Eine bisherige Vorbeteiligung durch uns kann diese eigene Verpflichtung künftig grundsätzlich nicht mehr ersetzen. Die nachfolgend beschriebene Ausnahme für Kleinstunternehmen bleibt unberührt.

2. Was müssen Sie jetzt konkret tun?

Schritt 1: Serviceverpackungen mit Branding prüfen

Prüfen Sie, ob Sie Serviceverpackungen verwenden, die Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke tragen.

Nutzen Sie keine entsprechenden Artikel, besteht für neutrale Serviceverpackungen, die bereits leer ihre endgültige Form haben und die Sie von uns innerhalb Deutschlands beziehen, grundsätzlich kein eigener Handlungsbedarf hinsichtlich der Systembeteiligung. Die Besonderheiten für Rollenware finden Sie unter Punkt 3.

Schritt 2: Registrierung im Verpackungsregister LUCID prüfen

Falls Ihr Unternehmen noch nicht im Verpackungsregister LUCID registriert ist, nehmen Sie die Registrierung bitte rechtzeitig vor:

https://www.verpackungsregister.org/

Sind Sie bereits registriert, prüfen Sie bitte, ob alle Markennamen, unter denen Sie die betroffenen Serviceverpackungen bereitstellen, vollständig in Ihrer Registrierung hinterlegt sind.

Schritt 3: Artikel- und Mengenübersicht erstellen

Erstellen Sie eine Übersicht Ihrer Serviceverpackungen mit Ihrem Namen, Logo oder Ihrer Marke. Diese sollte mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Artikelbezeichnung
  • Name, Logo oder Marke auf der Verpackung
  • voraussichtliche Menge für den Zeitraum ab dem 12.08.2026
  • Materialart beziehungsweise Materialfraktion
  • Einzelgewicht oder Gesamtgewicht je Materialart

 

Diese Daten benötigen Sie, um Angebote einzuholen und Ihre voraussichtlichen Kosten zu ermitteln.

Gerne stellen wir Ihnen für die bei uns bezogenen Artikel eine Übersicht mit den bei uns verfügbaren Artikel-, Material- und Gewichtsangaben zur Verfügung. Ihre geplanten Verbrauchs- beziehungsweise Abnahmemengen müssen Sie anschließend ergänzen. Nach Art. 16 PPWR erhalten Sie von uns zudem die erforderlichen Informationen und Unterlagen für die technische Dokumentation.

Schritt 4: Angebote von Systembetreibern einholen

Fordern Sie bei einem oder mehreren zugelassenen Systembetreibern ein unverbindliches Angebot an.

Die Kosten richten sich insbesondere nach der Materialart und dem Gewicht der Verpackungen. Die Preise werden üblicherweise je Kilogramm der jeweiligen Materialart angegeben.

Eine Übersicht der zugelassenen Systembetreiber finden Sie hier:

https://www.verpackungsregister.org/systembeteiligung-und-datenmeldung/uebersicht-systembetreiber

Welchen Systembetreiber Sie auswählen, können Sie selbst entscheiden.

Schritt 5: Systembeteiligungsvertrag abschließen und Mengen melden

Schließen Sie vor der erstmaligen Bereitstellung der betroffenen Serviceverpackungen ab dem 12.08.2026 einen Systembeteiligungsvertrag ab.

Die beim Systembetreiber angegebenen Mengen müssen anschließend zusätzlich im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Die Angaben beim Systembetreiber und in LUCID müssen übereinstimmen.

3.   Was gilt für neutrale Serviceverpackungen ohne Ihr Branding?

Bei neutralen Serviceverpackungen ohne Ihren Namen, Ihr Logo oder Ihre Marke, die bereits leer ihre endgültige Form haben und die Sie von uns innerhalb Deutschlands beziehen, müssen Sie die Systembeteiligung grundsätzlich nicht selbst vornehmen. Verantwortlich ist in der Regel das Unternehmen, das diese Verpackungen erstmals in der deutschen Lieferkette bereitstellt.

Bei von uns importierten Artikeln sind dies in der Regel wir. Bei Artikeln, die wir von einem deutschen Lieferanten beziehen, ist dies grundsätzlich der entsprechende Lieferant.

Die hierfür anfallenden Kosten der Systembeteiligung werden Bestandteil der Produktkalkulation und können sich daher künftig in den Verkaufspreisen der betroffenen Artikel niederschlagen.

Bitte beachten Sie: Bei Rollenware oder Verpackungsmaterialien, die erst bei der Verwendung beziehungsweise Befüllung zu einer vollständigen Verpackung werden, sind Sie als Befüller beziehungsweise Verwender regelmäßig selbst verantwortlich - auch wenn die Verpackung keinen Namen, kein Logo und keine Marke Ihres Unternehmens trägt.

4.   Sonderregelung für Kleinstunternehmen

Als Kleinstunternehmen gilt grundsätzlich ein Unternehmen, das

  • weniger als 10 Jahresarbeitseinheiten (JAE) aufweist und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweist.

 

Die Mitarbeiterzahl wird in Jahresarbeitseinheiten (JAE) ermittelt. Sie entsprechen einem auf das gesamte Geschäftsjahr bezogenen Vollzeitäquivalent: Eine ganzjährig in Vollzeit beschäftigte Person zählt als 1,0 JAE; Teilzeitkräfte und unterjährig Beschäftigte werden anteilig berücksichtigt. Auszubildende werden nicht mitgezählt; Zeiten des Mutterschafts-oder Elternurlaubs bleiben unberücksichtigt. Bei Partner- oder verbundenen Unternehmen sind deren Beschäftigten- und Finanzwerte nach der Empfehlung 2003/361/EG gegebenenfalls anteilig oder vollständig einzubeziehen.

Für Kleinstunternehmen gilt bei Auftragsproduktionen eine gesetzliche Ausnahme, wenn der Lieferant der leeren Verpackung und das Kleinstunternehmen im selben EU-Mitgliedstaat ansässig sind. In diesem Fall ist der Lieferant kraft Gesetzes Erzeuger und grundsätzlich auch Hersteller der Verpackung. Bezieht das Kleinstunternehmen die Verpackung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder aus einem Drittland, greift diese Ausnahme nicht.

Diese rechtliche Einordnung hängt von den tatsächlichen Unternehmensverhältnissen ab. Sie entsteht unmittelbar kraft Gesetzes und wird weder durch eine Erklärung begründet noch durch das Ausbleiben einer Mitteilung ausgeschlossen. Die aktive Mitteilung dient daher nicht der Begründung des Status, sondern der richtigen Zuordnung und Erfüllung der Pflichten im Bestellprozess.

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