Information zur Abgabepflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ab dem 01.01.2024
Liebe Kundinnen und Kunden,
das neue EWKFondsG regelt ab 1. Januar 2024 die Einwegkunststofffondsabgabe für Hersteller und Befüller bestimmter Einwegkunststoffprodukte.
Wir möchten Sie gerne nach dem derzeitigen Kenntnisstand informieren.
3. Betroffene Verpackungsprodukte
4. Pflichten als Hersteller/Befüller
1. Gesetzeszweck
Zur Umsetzung der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie von 2019 hat die Bundesregierung das EWKFondsG. verabschiedet. Durch dieses Gesetz soll der Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffprodukte reduziert und deren unsachgemäße Entsorgung und damit die Verschmutzung der Umwelt (sog. Littering) begrenzt werden. Gleichzeitig sollen die Hersteller oder Befüller an den entstehenden Kosten beteiligt werden. Momentan tragen die Kommunen die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Einwegprodukten auf öffentlichen Flächen. Über die Bildung eines Fonds sollen diese Kosten der öffentlichen Hand anteilig ersetzt werden.
2. Verwendung des Fonds
Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Es überwacht die Mengenmeldungen und erstellt Abgabebescheide für Hersteller und Befüller. Anspruch auf Auszahlungen aus dem Fonds haben Kommunen und öffentliche Entsorger. Diese bekommen auf Antrag ihre entstandenen Kosten für Sammlung und Reinigung nach einem Punktesystem ersetzt.
3. Betroffene Verpackungsprodukte
Das Gesetz gilt für ausgewählte Einwegprodukte aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil. Neben Lebensmittelverpackungen sind dies auch Tabakfilter, Luftballons und Feuchttücher. Die betroffenen Lebensmittelverpackungen sind in 5 Kategorien eingeteilt, wobei es bei einzelnen Verpackungen teilweise noch Unklarheiten gibt, ob diese betroffen sind oder nicht. Wer für die Meldung und Zahlung verantwortlich ist, richtet sich nach der Kategorie, ebenso die Höhe der Abgabe.
Welche Lebensmittelverpackungen sind betroffen und wer ist verantwortlich?
Lebensmittelbehälter für den SofortverzehrBehältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können
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Flexible Tüten mit Kunststoffanteil und FolienverpackungenAus flexiblem Material hergestellte Tüten mit Kunststoffanteil und Folienverpackungen, befüllt mit Lebensmittelinhalt, der a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und b) keiner weiteren Zubereitung bedarf
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Getränkebehältera) mit oder ohne Pfand b) bis zu 3 Liter Füllvolumen c) einschließlich der Deckel
Getränkebecher einschließlich Ihrer Verschlüsse und Deckel
Kunststofftragetaschenleichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50µ mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden.
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Bitte beachten Sie folgendes:
- Als Kunststoffverpackung im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Verpackung schon bei einem minimalen Kunststoffanteil.
- Auch sogenannte Biokunststoffe und recycelte Kunststoffe sind betroffen.
- Zur Bemessung der Abgabenhöhe wird das gesamte Produktgewicht und nicht nur der Kunststoffanteil berechnet.
- Diese Abgaben sind unabhängig von der Entsorgungsgebühr nach dem Verpackungsgesetz zu zahlen.
4. Pflichten als Hersteller/Befüller
- Jeder Hersteller / Befüller muss sich digital auf der öffentlichen Plattform DIVID beim Umweltbundesamt registrieren (§ 7 EWKFondsG). Dies soll ab Anfang 2024 möglich sein.
- Ab einer Menge von 100 kg dieser Verpackungen muss eine jährliche Meldung der pro Jahr in Verkehr gebrachten Produkte nach Art und Gewicht bis zum 15. Mai des Folgejahres erfolgen.
- Die Meldung muss durch einen registrierten Sachverständigen (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) bestätigt werden.
- Nach dieser Meldung berechnet das Umweltbundesamt die Abgabe und erstellt den Abgabebescheid.
- Diese Meldung ist erstmals im Frühjahr 2025 für alle Mengen, die ab dem 01. Januar 2024 in Verkehr gebracht worden sind, abzugeben.
- Falls Sie als Befüller betroffen sind, können Sie diese Pflichten nicht an Vorlieferanten oder andere delegieren.
- Nicht registrierte Hersteller dürfen ihre Produkte nicht mehr anbieten und können mit Strafen oder Verkaufsverboten belangt werden.
Sehr gerne helfen Ihnen Ihre egepack Partner vor Ort, sofern Sie Unter- stützung bei der Erfüllung Ihrer Abgabenpflicht als Befüller benötigen.
5. Nützliche Links
Gesetztext – EWKFondsG mit Definition von Kunststoff und Herstellereigenschaft § 3 Nr. 2 und 3 EWKFondsG.
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html
Anlage 1 - Liste der Einwegkunststoffprodukte.
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/anlage_1.html
Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV über die Abgabesätze und das Fonds-Punktesystem.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/274/VO.html
Die nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellten Informationen dienen lediglich allgemeinen und unverbindlichen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.
Stand: 27.12.2023