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Informationen zum Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG)

Information zur Abgabepflicht nach dem Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) ab dem 01.01.2024

Liebe Kundinnen und Kunden,

das neue EWKFondsG regelt ab 1. Januar 2024 die Einwegkunststofffondsabgabe für Hersteller und Befüller bestimmter Einwegkunststoffprodukte.

Wir möchten Sie gerne nach dem derzeitigen Kenntnisstand informieren.

1. Gesetzeszweck

2. Verwendung des Fonds

3. Betroffene Verpackungsprodukte

4. Pflichten als Hersteller/Befüller

5. Nützliche Links

1. Gesetzeszweck

Zur Umsetzung der EU-Einweg-Kunststoff-Richtlinie von 2019 hat die Bundesregierung das EWKFondsG. verabschiedet. Durch dieses Gesetz soll der Verbrauch bestimmter Einwegkunststoffprodukte reduziert und deren unsachgemäße Entsorgung und damit die Verschmutzung der Umwelt (sog. Littering) begrenzt werden. Gleichzeitig sollen die Hersteller oder Befüller an den entstehenden Kosten beteiligt werden. Momentan tragen die Kommunen die Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Einwegprodukten auf öffentlichen Flächen. Über die Bildung eines Fonds sollen diese Kosten der öffentlichen Hand anteilig ersetzt werden.

2. Verwendung des Fonds

Das Umweltbundesamt verwaltet den Einwegkunststofffonds. Es überwacht die Mengenmeldungen und erstellt Abgabebescheide für Hersteller und Befüller. Anspruch auf Auszahlungen aus dem Fonds haben Kommunen und öffentliche Entsorger. Diese bekommen auf Antrag ihre entstandenen Kosten für Sammlung und Reinigung nach einem Punktesystem ersetzt.

3. Betroffene Verpackungsprodukte

Das Gesetz gilt für ausgewählte Einwegprodukte aus Kunststoff oder mit Kunststoffanteil. Neben Lebensmittelverpackungen sind dies auch Tabakfilter, Luftballons und Feuchttücher. Die betroffenen Lebensmittelverpackungen sind in 5 Kategorien eingeteilt, wobei es bei einzelnen Verpackungen teilweise noch Unklarheiten gibt, ob diese betroffen sind oder nicht. Wer für die Meldung und Zahlung verantwortlich ist, richtet sich nach der Kategorie, ebenso die Höhe der Abgabe.

Welche Lebensmittelverpackungen sind betroffen und wer ist verantwortlich?

Lebensmittelbehälter für den Sofortverzehr: Oben im Bild eine Salatbowl mit Salat darin, darunter eine geschlossene Salatbox mit Kunststoff-Sichtfenster

Lebensmittelbehälter für den Sofortverzehr

Behältnisse wie Boxen mit oder ohne Deckel für Lebensmittel, die

a) dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden, entweder vor Ort oder als Mitnahme-Gericht

b) in der Regel aus dem Behältnis heraus verzehrt werden und

c) ohne weitere Zubereitung wie Kochen, Sieden oder Erhitzen verzehrt werden können

Verantwortlich: Hersteller bzw. Importeur
Kosten: 0,177 € pro kg (Stand: 01/2024)
Beispiel: Für 1.000 Saladbowls 1.000 ml mit Deckel beträgt die Abgabe ca. 6,10 € (Stand: 01/2024)
Flexible Tüten mit Kunststoffanteil und Folienverpackungen: Oben eine Tüte mit einem Sesam-Bagel Darunter eine weitere Tüte mit klassischen Döner

Flexible Tüten mit Kunststoffanteil und Folienverpackungen

Aus flexiblem Material hergestellte Tüten mit Kunststoffanteil und Folienverpackungen, befüllt mit Lebensmittelinhalt, der

a) dazu bestimmt ist, unmittelbar aus der Tüte oder der Folienpackung heraus verzehrt zu werden und

b) keiner weiteren Zubereitung bedarf

Verantwortlich: Befüller der Verpackungen, z.B. Bäckerei, Metzgerei, Außer-Haus-Gastronomie
Kosten: 0,876 € pro kg (Stand: 01/2024)
Beispiel: Für 1.000 beschichtete Snackbeutel / Dönerbeutel beträgt die Abgabe ca. 1,90 € (Stand: 01/2024)
Getränkebehälter und Tragetaschen: Oben zwei Plastikflaschen mit Orangensaft Mitte: Ein Pappbecher für Heißgetränke Unten: Zwei Plastiktüten mit Griffen

Getränkebehälter

a) mit oder ohne Pfand

b) bis zu 3 Liter Füllvolumen

c) einschließlich der Deckel

Verantwortlich: Hersteller oder Importeur
Kosten: ohne Pfand: 0,181 € pro kg
mit Pfand: 0,001 € per kg (Stand: 01/2024)
Beispiel: für 1.000 Saftflaschen 0,5 l. (Pfandflaschen) beträgt die Abgabe ca. 0,20 € (Stand: 01/2024)

Getränkebecher einschließlich Ihrer Verschlüsse und Deckel

Verantwortlich: Hersteller oder Importeur
Kosten: 1,236 € pro kg (Stand: 01/2024)
Beispiel: für 1.000 Coffee to go – Becher 0,2 l. beschichtet inkl. Kunststoffdeckel beträgt die Abgabe ca. 13,00 € (Stand: 01/2024)

Kunststofftragetaschen

leichte Kunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von weniger als 50µ mit oder ohne Tragegriff, die den Verbrauchern in der Verkaufsstelle der Waren oder Produkte angeboten werden.

Verantwortlich: Hersteller oder Importeur
Kosten: 3,801 € pro kg (Stand: 01/2024)
Beispiel: für 1.000 Hemdchentragetaschen 28 +14 x 48 beträgt die Abgabe je nach Qualität ca. 12,00 € (Stand: 01/2024)

Bitte beachten Sie folgendes:

  • Als Kunststoffverpackung im Sinne dieses Gesetzes gilt eine Verpackung schon bei einem minimalen Kunststoffanteil.
  • Auch sogenannte Biokunststoffe und recycelte Kunststoffe sind betroffen.
  • Zur Bemessung der Abgabenhöhe wird das gesamte Produktgewicht und nicht nur der Kunststoffanteil berechnet.
  • Diese Abgaben sind unabhängig von der Entsorgungsgebühr nach dem Verpackungsgesetz zu zahlen.

4. Pflichten als Hersteller/Befüller

  • Jeder Hersteller / Befüller muss sich digital auf der öffentlichen Plattform DIVID beim Umweltbundesamt registrieren (§ 7 EWKFondsG). Dies soll ab Anfang 2024 möglich sein.
  • Ab einer Menge von 100 kg dieser Verpackungen muss eine jährliche Meldung der pro Jahr in Verkehr gebrachten Produkte nach Art und Gewicht bis zum 15. Mai des Folgejahres erfolgen.
  • Die Meldung muss durch einen registrierten Sachverständigen (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) bestätigt werden.
  • Nach dieser Meldung berechnet das Umweltbundesamt die Abgabe und erstellt den Abgabebescheid.
  • Diese Meldung ist erstmals im Frühjahr 2025 für alle Mengen, die ab dem 01. Januar 2024 in Verkehr gebracht worden sind, abzugeben.
  • Falls Sie als Befüller betroffen sind, können Sie diese Pflichten nicht an Vorlieferanten oder andere delegieren.
  • Nicht registrierte Hersteller dürfen ihre Produkte nicht mehr anbieten und können mit Strafen oder Verkaufsverboten belangt werden.

Sehr gerne helfen Ihnen Ihre egepack Partner vor Ort, sofern Sie Unter- stützung bei der Erfüllung Ihrer Abgabenpflicht als Befüller benötigen.

5. Nützliche Links

Gesetztext – EWKFondsG mit Definition von Kunststoff und Herstellereigenschaft § 3 Nr. 2 und 3 EWKFondsG.
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/BJNR07C0B0023.html

Anlage 1 - Liste der Einwegkunststoffprodukte.
https://www.gesetze-im-internet.de/ewkfondsg/anlage_1.html

Einwegkunststofffondsverordnung – EWKFondsV über die Abgabesätze und das Fonds-Punktesystem.
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/274/VO.html

Die nach bestem Wissen und Gewissen bereitgestellten Informationen dienen lediglich allgemeinen und unverbindlichen Informationszwecken und stellen keine Rechtsberatung dar.

Stand: 27.12.2023

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