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Entsorgung - Entsorgungskosten

Entsorgung - Entsorgungskosten Entsorgung - Entsorgungskosten
Entsorgung - Entsorgungskosten Mit in Kraft treten der fünften Novelle der Verpackungsverordnung am 04.04.2008 (VerpackV) werden die Voraussetzungen geschaffen, die haushaltsnahe Erfassung von Verkaufs-/Serviceverpackungen dauerhaft zu sichern. Zukünftig sind grundsätzlich alle Verpackungen, die an private Haushalte gelangen, bei dualen Systemen zu lizenzieren.

PDF: Aktuelle Verpackungsverordnung

Ab dem 01.01.2009 ist es verboten Verkaufs-/Serviceverpackungen welche nicht lizenziert wurden in Umlauf zu bringen (Vertriebsverbot).

Ab diesem Zeitpunkt ist es für alle, welche befüllte Verkaufs-/Serviceverpackungen erstmals in Verkehr (an den Endverbraucher) bringen (Erstinverkehrbringer), Pflicht sich an einem dualen System zu beteiligen und Gebühren für die Entsorgung zu entrichten.

Anders als bei den Verkaufsverpackungen (Joghurtbecher, Tetrapack, Chipstüte, etc., sind vereinfacht Verpackungen, welche den Ort der Warenabgabe bereits befüllt erreichen), besteht bei den Serviceverpackungen (Serviceverpackungen sind Verkaufsverpackungen, wie Faltenbeutel, Tragetaschen, Einschlagpapiere, etc., welche am Ort der Warenabgabe befüllt werden) die Möglichkeit, den Vorvertreiber mit der Abwicklung der Lizenzierung, gegen Zahlung der anfallenden Kosten und Gebühren, schriftlich zu beauftragen.

Somit haben Sie als Kunde bei verpacken24.com die folgenden drei Möglichkeiten die bestellten Serviceverpackungen bei einem Dualen System zu lizenzieren.

1.) Privatkunden:
Wenn Sie als Privatkunde in unserem Online Shop einkaufen wollen, werden für Sie die Entsorgungskosten automatisch berechnet, da laut Gesetz keine unlizenzierten Verkaufs-/Serviceverpackungen mehr an Endkunden versendet werden dürfen.

2.) Haushaltsnahe Anfallstellen:
Haushaltsnahe Anfallstellen haben bei den eigentlichen Verpackungen ein Wahlrecht, entsprechend wie dies für gewerbliche Kunden besteht. Weitere Informationen zu diesem Wahlrecht können Sie unter dem Punkt "Gewerbliche Kunden" entnehmen.

Für Haushaltsnahe Anfallstellen ist es Pflicht, dass bei den Umverpackungen die Entsorgungskosten automatisch berechnet. Umverpackungen sind z.B. die Folie in denen Pappteller verpackt sind oder auch der Umkarton der Pappteller.

3.) Gewerbliche Kunden:


a) Sie lizenzieren selbst (Wir nehmen keine Lizenzierung vor, Sie haben selbst einen Vertrag mit einem Dualen System geschlossen)

Wenn Sie keine Lizenzierung der Serviceverpackungen über den verpacken24.com Online Shop wünschen, werden für Ihre Bestellung keine Entsorgungskosten berechnet.

In diesem Fall sind Sie für die Lizenzierung Ihrer Verpackungen selber verantwortlich und sind dann verpflichtet sich um die Teilnahme an einem Dualen System zu kümmern.

Zusätzlich zu der Pflicht der Lizenzierung, besteht bei bestimmten materialabhängigen Mengenschwellen (80 Tonnen bei Glas oder 50 Tonnen bei Papier, Pappe, Kartonagen oder 30 Tonnen bei den übrigen Materialien) die Pflicht zur Abgabe einer Vollständigkeitserklärung bis zum 30.04. des Folgejahres. Die Vollständigkeit kann NUR digital, in Verbindung mit einem Testat eines Sachverständigen und einer digitalen Signatur des Sachverständigen nach deutscher Norm erfolgen!!

Diese Wahlmöglichkeit besteht jedoch nur für den Erstinverkehrbringer, nicht für Endverbraucher. An Endverbraucher kann eine Belieferung nur mit zusätzlicher Lizenzierung der Verpackungen erfolgen, wie unter Punkt 2 beschrieben.

b) Wir lizenzieren für Sie (Delegation der Lizenzierung an uns)

Gerne bieten wir Ihnen auch den Service der Lizenzierung der Serviceverpackungen beim Einkauf im verpacken24.com Online Shop. Hierbei beauftragen Sie uns die Serviceverpackungen bei einem dualen System zu lizenzieren, in diesem Fall übernehmen wir auch die Abgabe der Vollständigkeitserklärung und Testierung bei der IHK.

Hierbei werden die Entsorgungskosten auf der Rechnung einzeln für das jeweilige Produkt ausgewiesen. Auf Grund der Systembeteilung an einem Dualem System ist die Kennzeichnung nicht mehr notwendig.

Grundsätzlich ist es zukünftig nicht mehr erforderlich die lizenzierten Verpackungen mit einem Lizenzzeichen des beauftragten Dualen Systems zu versehen!

(Logo Landbell) Unser Entsorgungspartner ist die Landbell AG, Mainz. Die Landbell AG ist Umwelt- und Entsorgungsspezialist. Das Mainzer Unternehmen betreibt ein System zur Erfassung und Verwertung von Verkaufsverpackungen und bietet langjährig erprobte Branchenlösungen für Selbstentsorger. Ein Pfandsystem für das Recycling von Einweg-Getränkeverpackungen, eine Fullservice-Lösung zur Rücknahme und Entsorgung von Elektroschrott sowie Angebote für Industrieentsorgung, Transportverpackungen und das Gesamtdienstleistungspaket runden das umfassende Portfolio von Landbell ab.
Als erster Wettbewerber von flächendeckenden Rücknahme-Systemen machte Landbell dem Monopol der heutigen Duales System Deutschland GmbH (DSD) im Jahr 2003 ein Ende. Landbell organisiert im Auftrag von Industrie, Handel und Handwerk flächendeckend das haushaltsnahe Erfassen und Entsorgen von Verpackungen. Ein Vertrag mit dem Systembetreiber befreit die Kunden von ihren gesetzlichen Rücknahme- und Verwertungspflichten bzw. erfüllt ihre ab dem 01.01.2009 geltenden Beteiligungspflichten.

Novellierte Verpackungsverordnung - Wichtiger Hinweis für Versandhändler !!!


Versandhändler müssen Beteiligungspflicht für Versandverpackungen ab dem 01.01.2009 selbst erfüllen

Streitfrage geklärt:
Versandverpackungen sind keine Serviceverpackungen.
Versandhändler müssen deshalb für Versandverpackungen ihre Beteiligungspflicht an einem Rücknahmesystem selbst erfüllen und können dies nicht von den vorgelagerten Handelsstufen verlangen.

Stehen Versand- und Onlinehändler tatsächlich selbst in der Pflicht, die von ihnen verwendeten Versandverpackungen an einem Rücknahmesystem (sog. Duales System) zu beteiligen? Oder können sie von den vorgelagerten Handelsstufen, insbesondere den Herstellern der Versandverpackungen, die Beteiligung verlangen, also „vorlizenzierte“ Versandverpackungen verwenden? Diese in den letzten Monaten diskutierte Streitfrage hat jetzt der Ausschuss für Fragen der Produktverantwortung und der Rücknahmepflicht (APV) der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) durch Beschluss (noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung der LAGA-Vollversammlung und der Umweltministerkonferenz) entschieden:

Zur Einstufung von Verpackungen im Versand- und Internethandel „Verpackungsmaterial, das dem Transport von Waren dient und beim privaten Endverbraucher anfällt (insbesondere Versandpakete von Internet- und Versandhandel einschließlich Direktvertrieb), ist als eine Verkaufsverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VerpackV, aber nicht als Serviceverpackung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 VerpackV einzustufen.“

Quelle: http://laga-online.de/

Die Folge:
Bei Verkaufsverpackungen stehen laut der ab dem 01.01.2009 geltenden Fassung der Verpackungsverordnung eindeutig die „Erstabfüller“, in diesem Fall also die Versandhändler, in der Pflicht, die von ihnen in Verkehr gebrachten, mit Produkten befüllten Versandverpackungen einschließlich Füllmaterial an einem Rücknahmesystem zu beteiligen. Entgegen früheren anders lautenden Äußerungen können sie diese Beteiligungspflicht nicht auf vorgelagerte Handelsstufen verlagern und insbesondere keine „vorlizenzierten“ Versandverpackungen verwenden.

Versandverpackungen sind keine Brötchentüten

Hintergrund: In Merkblättern einiger IHK werden bzw. wurden Versandverpackungen mit sog. „Serviceverpackungen“ gleichgesetzt und daraus gefolgert, dass Versandhändler für die von ihnen verwendeten Versandverpackungen die „Pflicht der Lizenzierung an die Hersteller oder Vorvertreiber delegieren können“. Diese Übertragung der Beteiligungspflicht von Vertreibern auf vorgelagerte Handelsstufen ist ab dem 01.01.2009 jedoch nur bei „Serviceverpackungen“ möglich. Diese mit Versandverpackungen gleichzusetzen, ist nicht zutreffend und auch nicht sachgerecht. Eine „Serviceverpackung“ setzt stets voraus, dass diese in der Verkaufsstelle mit Waren befüllt und persönlich an den Endverbraucher übergeben wird, wie es beispielsweise bei Einkaufs- und Brötchentüten der Fall ist, bei Versand- oder Onlinehändlern aber nicht vorkommt.

Versandhändler müssen sich zum 01.01.2009 an Rücknahmesystem beteiligen

Die Beteiligungspflicht liegt für Versandverpackungen daher beim Versandhändler selbst. Eine Verlagerung der Beteiligungspflicht zum Beispiel auf die Hersteller der Versandverpackungen wäre auch nicht zielführend, weil diese bei der Abgabe ihrer Produkte an die Versandhändler noch nicht wissen, inwieweit die Verpackungen überhaupt bzw. befüllt an private Endverbraucher abgegeben werden. Nur dann müssen sie an einem Rücknahmesystem beteiligt werden. Der Versandhändler ist somit der Einzige, der tatsächlich weiß, ob die von ihm abgegebenen Versandverpackungen beim privaten Endverbraucher anfallen – und ist folglich am besten dafür geeignet, die gesetzliche Pflicht zur Beteiligung zu erfüllen.

Die Möglichkeit der Entledigung von der Beteiligungspflicht würde zudem die Gefahr von Trittbrettfahrerei hervorrufen und die Transparenz verwässern. Weil ab 01.01.2009 keine Kennzeichnungspflicht (etwa mit „Der Grüne Punkt“) mehr besteht, ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen, ob und von wem eine Versandverpackung tatsächlich an einem Rücknahmesystem beteiligt wurde oder nicht. Im Sinne eines transparenten Marktes ist es daher sinnvoll, dass die Beteiligungspflicht klar geregelt ist und ausschließlich bei den Versandhändlern als Erstabfüller verbleibt.

Wichtig: Die richtige Wahl des Rücknahmepartners

Bis zum 01.01.2009 muss sich jeder Versandhändler einem Rücknahmesystem angeschlossen haben, sonst drohen Abmahnungen und Bußgelder von bis zu 50.000 Euro. Mit dem Landbell-EASy Shop brachte das Mainzer Entsorgungsunternehmen Landbell in Kooperation mit eBay bereits Mitte des Jahres 2008 das erste Onlineangebot auf den Markt, um speziell den Anforderungen von Versandhändlern, insbesondere kleineren Onlinehändlern, gerecht zu werden.
Versandhändler sollten bei der Wahl ihres Rücknahmepartners genau prüfen, ob dieser den direkten Zugang zu einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem gewährleistet. Ein wichtiges Qualitätskriterium ist außerdem die Transparenz der Vergütung: Statt undurchsichtige Pauschalbeträge aufzurufen oder hohe, zuvor nicht kommunizierte Nachberechnungen einzufordern, sollten die Anbieter den Versandhändlern die Möglichkeit bieten, ihre tatsächlich verwendeten Verpackungsmengen individuell berechnen zu lassen.

Maßgeschneiderte Recycling-Lösung für gewerbliche Verkäufer Landbell EASy Shop
Der von eBay empfohlene Landbell-EASy Shop erfüllt diese Anforderungen und bietet außerdem eine schnelle, kostengünstige und rechtlich gesicherte Onlineregistrierung sowie die Beteiligung an einem behördlich festgestellten und fortlaufend überwachten Rücknahmesystem.

Zur Homepage - Landbell EASy Shop

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Info Flexodruck Beim Flexodruck handelt es sich um ein so genanntes direktes Hochdruckverfahren. Hierbei sind die zu druckenden Flächen erhöht. Gedruckt wird im Flexodruck mit flexiblen, elastischen Druckformen (Klischees).
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